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   BGH, 11.02.1953 - VI ZR 86/52   

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https://dejure.org/1953,4883
BGH, 11.02.1953 - VI ZR 86/52 (https://dejure.org/1953,4883)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1953 - VI ZR 86/52 (https://dejure.org/1953,4883)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1953 - VI ZR 86/52 (https://dejure.org/1953,4883)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 86/52
    Dieses Unterlassen enthält aber keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, denn zu einer einwandfreien Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihr, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Würdigung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]).
  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 86/52
    Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn Beweise können abgelehnt werden, wenn die Möglichkeit, daß ihre Erhebung Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen erscheint (BGH IV ZR 22/50 vom 12. April 1951 in NJW 1951, 481; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. § 286 Anm. III 2, Strack, SJZ 1949, 830).
  • BGH, 28.10.1954 - III ZR 197/51

    Ordnungsmäßiger Vorsitz im Gericht

    Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 86/52
    Da die Beklagten nur einige Beweisangebote wiederholt, die anderen aber nicht mehr aufgegriffen haben, und auch im Berufungsrechtszug auf die Beweisangebote, deren Übergehen jetzt gerügt wird, nicht mehr zurückgekommen sind, mußte und konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagten auf die früheren Beweisanträge keinen Wert mehr legten (vgl. Sydow-Busch-Krantz, ZPO § 286 Anm. 1 und Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 -).
  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 86/52
    Da § 8 Abs. 2 StVO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, bedarf es keiner Voraussicht oder Voraussehbarkeit des Erfolges, wie die Fahrlässigkeit nach § 823 Abs. 1 BGB sie erfordert; es genügt, daß der Beklagte zu 2) schuldhafterweise gesetzwidrig gehandelt hat (RGZ 145, 107 [115, 167] 19. Aufl. § 823 BGB Anm. 1 b).
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